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   VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569   

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VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569 (https://dejure.org/2011,62701)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569 (https://dejure.org/2011,62701)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569 (https://dejure.org/2011,62701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine ernstlichen Zweifel;Rechtsnatur eines "Ausbildungsförderungsvertrages" (offen gelassen);Keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten;Grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Form geltend gemacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Wesen und Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) entspricht es, dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses sowie für die Verteilung der Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken (BVerwG vom 26.11.1992 BVerwGE 91, 200).

    Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits (§ 2 Abs. 2, 3 BBesG, § 3 Abs. 2, 3 BeamtVG) sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (BVerwG vom 26.11.1992 a.a.O.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG vom 10.9.2009 NJW 2009, 3642).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838/839).
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 2 B 28.91

    Residenzpflicht von Beamten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Somit ist die gesetzliche Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt oder innerdienstlicher Weisung des Dienstherrn zugänglich, aber in dem Sinne zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder gesetzlich nicht vorgesehene Pflichten begründet werden können (vgl. BVerwG vom 23.3.1977 BVerwGE 52, 183/189 zur Erstattung von Ausbildungskosten; BVerwG vom 7.3.1991 Buchholz 237.0 § 92 Nr. 2 = DVBl. 1991, 646 zur Wahl des Wohnsitzes).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 13.83

    Beamtenrecht - Rückzahlung laufender Dienstbezüge - Freistellung zum Studium

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Dem entsprechend kann offen bleiben, ob der Ausbildungsförderungsvertrag wirksam und wie er gegebenenfalls rechtlich einzuordnen ist (da die Gewährung von Sonderurlaub, um den es sich vorliegend bei der Entbindung des Klägers von der Pflicht zur Dienstbereitschaft handeln könnte, regelmäßig durch einen begünstigenden und zugleich belastenden Verwaltungsakt erfolgt [BVerwG vom 26.6.1986 DÖD 1986, 245 = DÖV 1987, 292 = RiA 1986, 278; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, RdNr. 8 zu § 89] erscheint es denkbar, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt ersetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 4 Abs. 3a PostPersRG i.V.m. §§ 54 ff. VwVfG handelt), denn den begehrten Aufwendungsersatz kann der Kläger nur erhalten, wenn er sich hierfür auf eine im Bundesbeamtenrecht wurzelnde Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen gegeben sind, berufen kann.
  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 14 ZB 09.1822

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569
    Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. Posser/Wolff, a.a.O., RdNr. 46 zu § 124; siehe auch BayVGH vom 18.5.2010 Az. 14 ZB 09.1822).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 10/13

    Eignungsmangel eines Notarbewerbers: Beurkundungen des Notariatsverwalters unter

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
  • BGH, 23.03.2011 - AnwZ (Brfg) 9/10

    Die Nichtberücksichtigung einer eventuellen späteren Verbesserung der

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10).
  • BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13

    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

    Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt.
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